Sie hatten einen unverschuldeten Unfall und wollen nicht zweifach als Geschädigter enden?
Gewiss ist die Versicherung Ihres Unfallgegners nicht erfreut, wenn Sie den Unfallschaden des eigenen Prämienzahlers/Versicherungsnehmers regulieren soll.
Viele Versicherungen versuchen verständlicher Weise die Auszahlung für die Schadenregulierung nur so gering wie möglich zu halten.
Aus diesem Grunde betreiben Versicherungen ein ausgeklügeltes Schadenmanagement. Das Ziel dieser Abteilung ist klar definiert: Das Ziel des Schadenmanagements ist immer, die Schadensumme so gering wie möglich zu halten.)
Wie wird seitens der Versicherungen das Schadenmanagement ausgeübt, um die Schadensumme gering zu halten?
Die Versicherung des Schädigers versucht schnellstmöglich telefonischen Kontakt aufzunehmenden und versucht den Geschädigten davon zu überzeugen, dass eine direkte Unfallabwicklung über die Versicherung der sinnvolle Weg ist, da dadurch der Geschädigte Zeit und Unannehmlichkeiten einsparen könne. Oftmals wird kurzfristig ein Hol- und Bringservice etc. angeboten um die Schadenregulierung aus der Hand des Geschädigten zu nehmen oder ein hauseigener Sachverständiger angeboten.
ACHTUNG:
Meist werden Sie bereits am Unfalltag von der gegnerischen Versicherung kontaktiert.
Bitte lesen Sie unsere nachfolgenden Tipps, damit sie aus Unkenntnis nicht zum „Opfer“ werden.
TIPP 1: Wählen Sie immer einen unabhängigen und qualifizierter Gutachter bei einem unverschuldeten Unfall. Verzichten Sie auf das Angebot: „Wir schicken Ihnen einen Gutachter“.
Wenn die Versicherung Ihnen als Geschädigten vorschlägt, dass ein Gutachter geschickt würde, der innerhalb kürzester Zeit den Schaden begutachten werde, sollten die Alarmglocken läuten. Dieses Angebot hört sich neutral an und fördert das Vertrauen, sodass Geschädigte glauben, nicht zu ihrem eigenen Gutachter gehen zu müssen. In der Regel wählen Versicherer aber dann solche Gutachter aus, mit denen sie Kooperationsverträge haben. Das bedeutet, dass der Gutachter die Interessen des Auftraggebers berücksichtigt.
In der Praxis gibt es Fälle, in denen nicht alle Schadenspositionen, die dem Geschädigten zustehen kalkuliert werden. Der Schaden wird womöglich geringer dargestellt, als er in Wirklichkeit ist.
Somit erhält der geschädigte nur einen Teil der Reparaturkosten bezahlt. Es empfiehlt sich daher immer, einen selbst ausgewählten und qualifizierten Gutachter zu beauftragen, der den Schaden neutral begutachtet.
TIPP 2: Wie findet man einen seriösen, unabhängigen Gutachter?
Der Beruf des Kfz-Sachverständigen oder Kfz-Gutachters ist nicht geschützt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie darauf achten, ob es sich um ein traditionelles Sachverständigenbüro handelt.
Zudem sollten Sie die Frage stellen: Ob der Gutachter auch das notwendige technische Equipment besitzt, wie z. b. eine Hebebühne, ein Lackschichtenmessgerät oder auch eine eigene Fahrwerksvermessungsanlage.
Ist der Kfz-Gutachter zertifiziert und gehört er einem Berufsverband an.
Googlen Sie die Adresse des Gutachters, denn oftmals wird nur mit einer Handynummer geworden. Bitte beauftragen sie auch keinen Gutachter mit einer „Hinterhof Adresse“.
Trick 3: Wir haben eine gute Werkstatt für Sie
Seitens der Versicherung wird auch versucht, das Fahrzeug in eine Werkstatt, in der der Schaden repariert werden soll, zu steuern. Aussagen wie „Der Service ist perfekt! Wir arbeiten schon viele Jahre mit der Werkstatt zusammen!“ sollen Vertrauen erwecken.
Der Versicherer möchte damit verhindern, dass sich der Geschädigte eine eigene Werkstatt aufsucht, die professionell arbeitet und angemessene Preise verlangt.
Da die Versicherung sparen möchte, wählt sie in der Regel eine günstige Werkstatt aus. Eine kostengünstige Reparatur ist auch für kooperierende Werkstätten nicht bequem: Versicherungen sparen überall, sodass die Werkstatt kaum kostendeckend arbeiten kann. Diese Situation fördert in der Praxis Reparaturen, bei denen noch restunfallspuren zu erkennen sind.
Als Geschädigter müssen Sie nicht die Werkstatt des Versicherers akzeptieren, sondern können Ihre eigene Werkstatt aufsuchen, der Sie vertrauen.
TIPP 4: Beauftragen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
Als Unfallgeschädigter im Haftpflichtfall haben Sie das Anrecht für die Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Zum einen ist ein Unfall generell mit viel Papierarbeit verbunden und die Regulierung erfolgt mit einem Rechtsanwalt meist schneller und vollumfänglich. Der Geschädigte hat das Recht, den Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden im Haftpflichtfall von der Versicherung des Unfallgegners/des Schädigers übernommen.
Beachten Sie, dass Sie im jedem Haftpflichtfall, als Geschädigter das Recht auf einen unabhängigen Gutachter und freie Werkstattwahl haben.
Tipp 5: Die Versicherung behauptet: „Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden!“
Viele Versicherer versuchen regelmäßig, dem Geschädigten davon zu überzeugen, dass es sich um einen Totalschaden handle. Bei der Kalkulation der Reparaturkosten werden Bauteile berücksichtigt, welche nicht beschädigt sind. Somit steigen die Reparaturkosten, welche dann über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Folglich wird ein wirtschaftlicher Totalschaden erzeugt.
Hiervon profitiert der Versicherer, da er nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzen muss.
Tipp 6: Es soll ein zweiter Gutachter geschickt werden – macht das Sinn?
Der Versicherer hat kein Recht, einen zweiten Gutachter zu beauftragen. Dafür muss es triftige Gründe geben, z.B. auffällig viele Haftpflichtschäden beim selben Geschädigten.
Kann der Versicherer keine Gründe nennen, warum eine Nachbesichtigung notwendig ist, muss sich der Geschädigte nicht darauf einlassen.
Im Zweifelsfall hilft immer der Fachanwalt für Verkehrsrecht weiter. Bleiben Sie gelassen und sprechen in aller Ruhe mit Ihrem unabhängigen Gutachter und Rechtsanwalt.
Tipp 7: Was tun, wenn die gegnerische Versicherung den Ersatzwagen stellen will?
Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Unfallersatzwagen derjenigen Fahrzeugklasse anmieten, welcher der zu Schaden gekommene Pkw angehört. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte kann es dem Betroffenen allerdings in Bezug auf Luxusfahrzeuge auch zugemutet werden, einen weniger komfortablen Unfallersatzwagen anzumieten. In der Praxis muss sich der Geschädigte nicht mit einer Fahrzeugklasse zufriedengeben, die weit unterhalb des eigenen Fahrzeugs liegen.
Wer nach einem Unfall kein Ersatzfahrzeug anmietet und darauf freiwillig verzichtet, kann Nutzungsausfallkosten geltend machen.