Tipps für Autofahrer nach einem Unfall
Sie haben die Unfallstelle abgesichert, falls notwendig erste Hilfe geleistet, sich und andere in Sicherheit gebracht? Dann sollten Sie gleich danach die Weichen für eine erfolgreiche und vor allem vollständige Regulierung Ihrer Unfallschäden stellen.
Rufen Sie die Polizei und sichern Sie Beweise
Verständigen Sie die Polizei – insbesondere bei Unstimmigkeiten zum Unfallhergang, fehlender Identitäts- oder Versicherungsnachweise, Beteiligung ausländischer Fahrzeuge, Personen- oder größeren Sachschäden. Wenn ungefährdet möglich, machen Sie Fotos, bevor Sie die Unfallstelle räumen. Wichtig sind Übersichtsaufnahmen des Straßenverlaufs, der Beschilderung und vor allem der Stellung der Fahrzeuge. Fahren Sie danach beiseite und dokumentieren Sie Ihre und auch die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners. Zeugen sollten Sie unverzüglich ansprechen und sich die Daten geben lassen. Ist der Unfallhergang später mangels Zeugen nicht aufklärbar, laufen Sie Gefahr, Ihren Schaden nicht vollständig ersetzt zu bekommen.
Beauftragen Sie einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen
Sie haben das Recht, Ihren Kfz-Sachverständigen selbst auszuwählen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung Ihres Unfallgegners bereits einen eigenen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Vorsicht ist lediglich geboten bei sogenannten Bagatellschäden, die im Bereich von 750,00 € – 1.000,00 € liegen. Ein Gutachten könnte unwirtschaftlich sein. Aber moderne Fahrzeugelektronik und neue Werkstoffe im Karosseriebau führen dazu, dass mit bloßem Auge ein Unfallschaden oftmals nicht erkennbar ist. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger erkennt auch verdeckte Schäden. Qualifizierte unabhängige Sachverständige erkennen Sie bspw. an Ihrer Mitgliedschaft im BVSK e.V.
Unabhängige Beweissicherung zu Ihrem Vorteil
Ihr Gutachten dient vor allem zur Beweissicherung über Umfang und Höhe Ihres Schadens. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie alles ersetzt bekommen, was Ihnen zusteht. Auch wenn es später Streit über den Unfallhergang oder Ärger bei der Reparatur gibt, hilft ein Schadengutachten.
Wertminderung
Selbst wenn Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt komplett repariert wurde, müssen Sie den Unfallschaden bei einem möglichen späteren Verkauf erwähnen. Ihr Kfz-Sachverständiger berechnet den Wertverlust. Das ist die sogenannte merkantile Wertminderung, den die Versicherung Ihnen erstatten muss – und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen. Mit einem Schadengutachten können Sie einem Kaufinteressenten auch problemlos den genauen Schadenumfang belegen.
Abrechnung auf Gutachtenbasis und Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben die Wahl, ob Sie sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Grundlage Ihres Schadengutachtens ersetzen lassen (fiktive Abrechnung) oder Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Markenwerkstatt zu reparieren (konkrete Abrechnung). Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn Sie auch tatsächlich reparieren lassen und eine Rechnung vorlegen. Ist eine Reparatur unwirtschaftlich, bekommen Sie den von Ihrem Kfz-Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs ersetzt.
Instandsetzung trotz Totalschaden
Trotz eines Totalschadens können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie müssen das Fahrzeug vollständig repariert mindestens 6 Monate weiter nutzen. Ihr Kfz-Sachverständiger kennt diese sogenannte 130 %-Regelung und kann Sie durch seine Schadenkalkulation unterstützen.
Kosten eines Gutachtens
Sofern Sie den Unfall nicht verschuldet haben, muss die Versicherung des Unfallgegners Ihnen das Honorar Ihres Kfz-Sachverständigen ersetzen. Ihr Kfz-Sachverständiger lässt sich den Schaden in Höhe des Honorars abtreten und setzt sein Honorar in der Regel selbst bei der Versicherung durch.
Mietwagen oder Nutzungsausfall
Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher, haben Sie mindestens für die Dauer der Reparatur bzw. der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Die gegnerische Versicherung hat die Mietwagenkosten zu ersetzen, wenn diese sich in einem marktüblichen Rahmen bewegen. Stattdessen können Sie auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Ihr Kfz-Sachverständiger ermittelt für Sie, wieviel Nutzungsausfallentschädigung Sie verlangen können.
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Beauftragen Sie frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Kosten eines Anwalts hat nach einem unverschuldeten Unfall ebenfalls die Versicherung des Schädigers zu erstatten. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kennen, hilft Ihnen auch hierbei der BVSK, Tel.: 0331/23 60 59 0.
Zentralruf der Autoversicherer
Überlegen Sie sich genau, ob Sie den Zentralruf der Autoversicherer anrufen! Denn: Wo Ihr Unfallgegner versichert ist, ermittelt Ihr Kfz-Sachverständiger oder Ihr Anwalt für Sie. Wenn Sie aber selbst anrufen, übermittelt der Zentralruf Ihre Daten an die Versicherung und die wird Sie kontaktieren. Bedenken Sie, dass die Versicherer qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen, die nicht dafür bezahlt werden, Ihre Interessen zu wahren. Vertrauen Sie daher Ihren Profis – nämlich Ihrem eigenen Kfz-Sachverständigen und Ihrem eigenen Anwalt.