Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
Antragsberechtigte
- Privatpersonen
- Unternehmer
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
- Einrichtungen der Kommunen, die in kommunaler Trägerschaft stehen (eigene Rechtpersönlichkeit haben, welche nicht die Kommune selbst ist)
Zu beachten:
- Fahrzeug muss auf Antragssteller zugelassen sein
- Bevollmächtigung für die Antragsstellung an Dritten möglich
Voraussetzungen für Gebrauchtwagen
- Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden
- Erstzulassung (auch in einem anderen EU-Staat) muss nach dem 4. November 2019 erfolgt sein
- Maximal 12 Monate erstzugelassen
- Maximale Laufleistung 15.000 km
- Im Inland mind. 6 Monate auf die Antragstellerin/ den Antragssteller zugelassen
- Förderantrag spätestens 12 Monate nach Zweitzulassung
- Förderung ausgeschlossen, wenn Kaufpreis des Gebrauchtwagens den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis übersteigt. Bruttogesamtfahrzeugpreis entspricht: 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto/ inkl. Sonderausstattung) abzüglich Bruttoherstelleranteil
- Innovationsprämie (Verdopplung des Bundesanteils), wenn Erstzulassung nach 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde
- Wenn ein Gebrauchtfahrzeug bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert wurde ist eine Förderung ausgeschlossen
Geförderte Elektrofahrzeuge
- reines Batterieelektrofahrzeug
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
- maximale CO2– Emission 50 Gramm je gefahrenen Kilometer
- elektrische Mindestreichweite 40 km (Anschaffung bis zum 31.12.21)
- Brennstoffzellenfahrzeug