Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Elektrofahrzeug – Förderung

Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Antragsberechtigte

  • Privatpersonen
  • Unternehmer
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine
  • Einrichtungen der Kommunen, die in kommunaler Trägerschaft stehen (eigene Rechtpersönlichkeit haben, welche nicht die Kommune selbst ist)

Zu beachten:

  • Fahrzeug muss auf Antragssteller zugelassen sein
  • Bevollmächtigung für die Antragsstellung an Dritten möglich

Voraussetzungen für Gebrauchtwagen

  • Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden
  • Erstzulassung (auch in einem anderen EU-Staat) muss nach dem 4. November 2019 erfolgt sein
  • Maximal 12 Monate erstzugelassen 
  • Maximale Laufleistung 15.000 km
  • Im Inland mind. 6 Monate auf die Antragstellerin/ den Antragssteller zugelassen
  • Förderantrag spätestens 12 Monate nach Zweitzulassung 
  • Förderung ausgeschlossen, wenn Kaufpreis des Gebrauchtwagens den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis übersteigt. Bruttogesamtfahrzeugpreis entspricht: 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto/ inkl. Sonderausstattung) abzüglich Bruttoherstelleranteil
  • Innovationsprämie (Verdopplung des Bundesanteils), wenn Erstzulassung nach 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde
  • Wenn ein Gebrauchtfahrzeug bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert wurde ist eine Förderung ausgeschlossen

Geförderte Elektrofahrzeuge

  • reines Batterieelektrofahrzeug
  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
    • maximale CO2– Emission 50 Gramm je gefahrenen Kilometer
    • elektrische Mindestreichweite 40 km (Anschaffung bis zum 31.12.21)
  • Brennstoffzellenfahrzeug