Wenn die gegnerische Versicherung das Fahrzeug nachbesichtigen will
In vielen Situationen wollen Versicherungen das beschädigte oder das reparierte Fahrzeug besichtigen, obwohl ein Gutachten eines vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen vorliegt. Ob die Versicherung das Recht dazu hat, ist umstritten. Die Gerichte sind da nicht einheitlicher Meinung.
Die einfachste Lösung: Besichtigung zulassen…
Es ist ratsam, die Nachbesichtigung nicht durch den Geschädigten verbieten zu lassen, denn dann bekommt man noch mehr Steine in den Weg gelegt. Die Versicherung zahlt dann häufig nicht oder nur teilweise. Dass der Geschädigte in so einer Situation den Prozess gewinnen kann, ist beim Warten auf das Geld nicht besonders tröstlich.
Ursprünglich tätigen Sachverständigen hinzuziehen
Aus Sicht des Unfallgeschädigten ist es hilfreich und auch gegenüber der gegnerischen Versicherung wirksam, den eigenen, ursprünglich tätigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn dann kann auf Einwände des Versicherungssachverständigen sofort reagiert werden, und manches klärt sich dann auf.
Und wer trägt die Kosten?
Bei schadenrechtlich korrekter Sichtweise muss der gegnerische Versicherer die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen am Besichtigungstermin tragen. Denn das in Deutschland gültige Recht auf einen vom Geschädigten gewählten Sachverständigen basiert ja gerade darauf, dass der Geschädigte keine Sachkenntnis hat und er mit dieser Kenntnislosigkeit den Versicherungsexperten gegenüber steht.
Es wird künftig also noch wichtiger, dass der Geschädigte den Beistand eines anerkannten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen nutzt, damit er alle Positionen und Rechte, die ihm zustehen, ungekürzt erhält.
Mit freundlicher Genehmigung des VKS – Verband der unabhängigen KFZ-Sachverständigen e.V.